FMH – Berufsverband
 

Ärztliche Kommunikation im Wegweisungsvollzug

Ärztinnen und Ärzte sind im Hinblick auf Ausschaffungen gesetzlich zur Weitergabe von Gesundheitsdaten verpflichtet. Ab 1. Januar 2026 gibt es hierfür ein schweizweit einheitliches Formular. Ziel ist die Weitergabe medizinischer Daten unter Wahrung der rechtlichen Vorgaben.
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Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), Konferenz Schweizerischer Gefängnisärzte und -ärztinnen (KSG)

Wenn Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid die Schweiz nicht freiwillig verlassen, wird eine zwangsweise Rückführung geplant. Diese erfolgt oft auf dem Luftweg. Im Hinblick auf die Ausschaffung muss die Transportfähigkeit der Betroffenen aus medizinischer Sicht geprüft werden. Seit einer Verordnungsänderung im Mai 2022, die Art. 71b AIG präzisiert [1], liegt die Verantwortung für die Beurteilung der Transportfähigkeit nicht mehr bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, sondern bei der vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mandatierten Organisation, aktuell ist dies die Firma Oseara AG. Deren Ärztinnen und Ärzte fällen den Entscheid, ob dem Transport aus medizinischer Sicht etwas entgegensteht. Sie bestimmen auch, welche Massnahmen vor und/oder während des Transports zum Schutz der Gesundheit der Ausreisepflichtigen zu ergreifen sind.

Die Verantwortung für die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt in allen Kantonen bei der Gesundheitsdirektion.

Pflicht zur Datenweitergabe
Um Personen, die nicht transportfähig sind, zu erkennen, ist eine Weitergabe der medizinischen Daten nötig. Ärztinnen und Ärzte, die die Betroffenen vor der Wegweisung an ihrem Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort (zum Beispiel in einem Bundesasylzentrum oder in der ausländerrechtlichen Administrativhaft) medizinisch betreuen, müssen medizinische Daten weitergeben. Und zwar diejenigen aktuellen, ihnen bekannten Daten, die relevant sind für die bei der Oseara AG arbeitenden Ärztinnen und Ärzte, die die Transportfähigkeit beurteilen. Dazu gehören unter anderem aktuelle Erkrankungen (beispielsweise Diabetes, Hypertonie) und durchgemachte schwere Erkrankungen (beispielsweise Herzinfarkt, Psychose) sowie die aktuelle Medikation. Idealerweise liegt dafür vom Patienten oder von der Patientin eine schriftliche Entbindung der Schweigepflicht vor. Medizinische Daten, die für den Vollzug der Wegweisung nicht erforderlich sind, werden nicht weitergegeben. Darüber wurde in der «Schweizerischen Ärztezeitung» bereits berichtet [2].

Wahrung des Arztgeheimnisses
Liegen relevante Gesundheitsdaten vor, so ist grundsätzlich das Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB zu beachten. Die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt informiert die ausreisepflichtige Person über die Wichtigkeit und Pflicht der Datenweitergabe und ersucht um entsprechende Einwilligung. Es kann vorkommen, dass im Hinblick auf die Ausschaffung Gesundheitsdaten vorliegen und die Informationsweitergabe im gesundheitlichen Interesse der Betroffenen ist, diese jedoch nicht in die Übermittlung einwilligen wollen oder wegen Urteilsunfähigkeit nicht einwilligen können. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen trotzdem in der Verantwortung, die für den Vollzug der Wegweisung relevanten Daten weiterzugeben. Wie mit der Spannung umzugehen ist, dass es das Arztgeheimnis grundsätzlich auch im Wegweisungsvollzug zu wahren gilt, hat die eingangs erwähnte Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsrevision nicht vollständig geklärt. Bund und Kantone sind der Auffassung, dass aufgrund der geltenden Rechtslage keine förmliche Entbindung vom Arztgeheimnis erforderlich ist. Die FMH, die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und die Konferenz Schweizerischer Gefängnisärzte und -ärztinnen (KSG) empfehlen hingegen zum Schutz der Arztpersonen dringend, auch in solchen Fällen eine Entbindung vom Arztgeheimnis durch die dafür zuständige Instanz. Dies haben die genannten Organisationen bereits 2023 in einem Artikel in der «Schweizerischen Ärztezeitung» ausgeführt [3].

Die Verantwortung für die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt in allen Kantonen bei der Gesundheitsdirektion. Je nach Kanton gibt es organisatorische Unterschiede, wer die Aufgabe ausführt. Als Hilfestellung für die Praxis haben die Ärzteorganisationen eine Übersicht erstellt mit Links zu den zuständigen kantonalen Stellen und Formularvorlagen (siehe samw.ch/wegweisungsvollzug).

Das neue Formular wurde gemeinsam von Ärzteschaft, Bund und Kantonen erarbeitet und in einer Pilotphase getestet.

Schweizweit einheitliches Formular
Ab dem 1. Januar 2026 wird für die Übermittlung der medizinischen Daten schweizweit ein einheitliches Formular eingeführt. Dieses trägt den Titel «Ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich/Wegweisungsvollzug ». Das Formular wurde von einer Arbeitsgruppe mit Vertretungen der Ärzteschaft und von Kantons- beziehungsweise Bundesbehörden erarbeitet. Vonseiten Ärzteschaft haben Delegierte der FMH, der SAMW und der KSG mitgearbeitet. In einer mehrmonatigen Pilotphase wurden die neuen Abläufe für die Datenweitergabe sowie das neue Formular in den Kantonen Thurgau, Waadt und Solothurn auf ihre Praxistauglichkeit getestet und anschliessend leichten Anpassungen unterzogen.

Vorgehen in der Praxis
Liegt für eine Person ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid beziehungsweise eine Landesverweisung vor, erhalten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine E-Mail vom kantonalen Migrationsamt (oder von der Oseara AG oder einem anderen von den Behörden beauftragten Dienstleister) mit dem Namen des oder der Betroffenen und der Aufforderung, das Formular elektronisch auszufüllen. Die Information über die bevorstehende Ausschaffung sollte den Betroffenen allerdings nicht durch die Ärztin oder den Arzt vermittelt werden, sondern durch die mit der Ausschaffung beauftragte Behörde. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gehen nach Erhalt der E-Mail wie folgt vor:

  • Liegen zur ausreisepflichtigen Person keine Gesundheitsdaten vor, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit relevant sind, müssen nur wenige Punkte ausgefüllt werden. Hierfür ist keine Einwilligung des Patienten oder der Patientin erforderlich. Das Formular kann an die auftraggebende Stelle zurückgeschickt werden. Der Vorgang dauert wenige Minuten.
  • Liegen hingegen im Hinblick auf den Transport aktuelle, relevante Gesundheitsdaten vor, so ist die behandelnde Arztperson verpflichtet, diese weiterzuleiten. Und zwar an die Ärztinnen und Ärzte der Oseara AG, die die Transportfähigkeit beurteilen. Diese Bestimmung dient dem gesundheitlichen Schutz der ausreisepflichtigen Person. Nur wenn bekannt ist, dass gesundheitliche Aspekte der Ausschaffung entgegenstehen, kann der Transport zum Schutz des Patienten oder der Patientin abgesagt, verschoben oder verantwortungsvoll medizinisch begleitet werden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte informieren die ausreisepflichtige Person über die Wichtigkeit der Datenweitergabe und ersuchen um entsprechende Einwilligung. Die Einwilligung zur Datenweitergabe wird im Formular dokumentiert.
  • Gibt die ausreisepflichtige Person die Einwilligung nicht und ist die behandelnde Arztperson überzeugt, dass es angesichts des Gesundheitszustandes angezeigt ist, dass die abschliessend beurteilenden Ärztinnen und Ärzte die Information zur Verfügung haben, lässt sie sich bei der zuständigen kantonalen Behörde von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Die erfolgte Entbindung vom Arztgeheimnis wird im Formular dokumentiert.
  • Anschliessend werden – soweit vorhanden beziehungsweise bekannt – die relevanten Beschwerden, Diagnosen, Spitalaufenthalte, funktionellen Einschränkungen und Medikationen beziehungsweise Behandlungen im Formular eingetragen. Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.
  • Für eine bessere Lesbarkeit muss das Formular elektronisch ausgefüllt werden.
  • Aufgrund des Datenschutzes ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Weitergabe der medizinischen Daten immer von Arzt zu Arzt erfolgt, nicht an die Behörden. Aktuell ist das ausgefüllte Formular auf gesichertem elektronischem Weg an die Oseara AG zu schicken.
  • Das kantonale Migrationsamt ist darüber zu informieren, dass ein entsprechender Bericht erstellt und an die Oseara AG verschickt wurde. Eine Rechnung für den Aufwand kann bei der auftraggebenden Stelle eingereicht werden.

Nicht Ärztinnen und Ärzte, sondern die Behörden informieren Betroffene über eine bevorstehende Ausschaffung.

Für behandelnde Ärztinnen und Ärzte kann es belastend sein, für Patientinnen und Patienten, die sie zum Teil jahrelang therapeutisch begleitet haben, das Formular auszufüllen. Die Autorinnen dieses Artikels hoffen jedoch, dass durch die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Ärzteorganisationen mit dem oben beschriebenen Vorgehen ein Weg geschaffen wurde, der gangbar ist. Dieser soll es ermöglichen, zum Schutz aller Beteiligten die Transportfähigkeit zu prüfen – unter Wahrung des Arztgeheimnisses und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.

Verfügbarkeit der Formulare

Ab sofort steht das ab dem 1. Januar 2026 schweizweit zu verwendende Formular unter
folgenden Links in vier Sprachen (D, F, I, E) zur Verfügung
d: samw.ch/wegweisungsvollzug
f: assm.ch/execution-du-renvoi
e: sams.ch/removal
i: auf allen genannten Websites

Weiterführende Links

Beide säz-Artikel (Literaturangaben 2 und 3) sind verfügbar auf samw.ch/wegweisungsvollzug

Literatur

  1. Artikel 71b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und Artikel 15q der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
  2. FMH, SAMW, KSG. Patientendaten im Wegweisungsvollzug. SÄZ. 2022;25-26:845–8
  3. FMH, SAMW, KSG. Neues Formular für Ärzteschaft im Wegweisungsvollzug. SÄZ. 2023;104(34):22–3

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