Wenn Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid die Schweiz nicht freiwillig verlassen, wird eine zwangsweise Rückführung geplant. Diese erfolgt oft auf dem Luftweg. Im Hinblick auf die Ausschaffung muss die Transportfähigkeit der Betroffenen aus medizinischer Sicht geprüft werden. Seit einer Verordnungsänderung im Mai 2022, die Art. 71b AIG präzisiert [1], liegt die Verantwortung für die Beurteilung der Transportfähigkeit nicht mehr bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, sondern bei der vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mandatierten Organisation, aktuell ist dies die Firma Oseara AG. Deren Ärztinnen und Ärzte fällen den Entscheid, ob dem Transport aus medizinischer Sicht etwas entgegensteht. Sie bestimmen auch, welche Massnahmen vor und/oder während des Transports zum Schutz der Gesundheit der Ausreisepflichtigen zu ergreifen sind.
Pflicht zur Datenweitergabe
Um Personen, die nicht transportfähig sind, zu erkennen, ist eine Weitergabe der medizinischen Daten nötig. Ärztinnen und Ärzte, die die Betroffenen vor der Wegweisung an ihrem Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort (zum Beispiel in einem Bundesasylzentrum oder in der ausländerrechtlichen Administrativhaft) medizinisch betreuen, müssen medizinische Daten weitergeben. Und zwar diejenigen aktuellen, ihnen bekannten Daten, die relevant sind für die bei der Oseara AG arbeitenden Ärztinnen und Ärzte, die die Transportfähigkeit beurteilen. Dazu gehören unter anderem aktuelle Erkrankungen (beispielsweise Diabetes, Hypertonie) und durchgemachte schwere Erkrankungen (beispielsweise Herzinfarkt, Psychose) sowie die aktuelle Medikation. Idealerweise liegt dafür vom Patienten oder von der Patientin eine schriftliche Entbindung der Schweigepflicht vor. Medizinische Daten, die für den Vollzug der Wegweisung nicht erforderlich sind, werden nicht weitergegeben. Darüber wurde in der «Schweizerischen Ärztezeitung» bereits berichtet [2].
Wahrung des Arztgeheimnisses
Liegen relevante Gesundheitsdaten vor, so ist grundsätzlich das Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB zu beachten. Die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt informiert die ausreisepflichtige Person über die Wichtigkeit und Pflicht der Datenweitergabe und ersucht um entsprechende Einwilligung. Es kann vorkommen, dass im Hinblick auf die Ausschaffung Gesundheitsdaten vorliegen und die Informationsweitergabe im gesundheitlichen Interesse der Betroffenen ist, diese jedoch nicht in die Übermittlung einwilligen wollen oder wegen Urteilsunfähigkeit nicht einwilligen können. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen trotzdem in der Verantwortung, die für den Vollzug der Wegweisung relevanten Daten weiterzugeben. Wie mit der Spannung umzugehen ist, dass es das Arztgeheimnis grundsätzlich auch im Wegweisungsvollzug zu wahren gilt, hat die eingangs erwähnte Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsrevision nicht vollständig geklärt. Bund und Kantone sind der Auffassung, dass aufgrund der geltenden Rechtslage keine förmliche Entbindung vom Arztgeheimnis erforderlich ist. Die FMH, die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und die Konferenz Schweizerischer Gefängnisärzte und -ärztinnen (KSG) empfehlen hingegen zum Schutz der Arztpersonen dringend, auch in solchen Fällen eine Entbindung vom Arztgeheimnis durch die dafür zuständige Instanz. Dies haben die genannten Organisationen bereits 2023 in einem Artikel in der «Schweizerischen Ärztezeitung» ausgeführt [3].
Die Verantwortung für die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt in allen Kantonen bei der Gesundheitsdirektion. Je nach Kanton gibt es organisatorische Unterschiede, wer die Aufgabe ausführt. Als Hilfestellung für die Praxis haben die Ärzteorganisationen eine Übersicht erstellt mit Links zu den zuständigen kantonalen Stellen und Formularvorlagen (siehe samw.ch/wegweisungsvollzug).
Schweizweit einheitliches Formular
Ab dem 1. Januar 2026 wird für die Übermittlung der medizinischen Daten schweizweit ein einheitliches Formular eingeführt. Dieses trägt den Titel «Ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich/Wegweisungsvollzug ». Das Formular wurde von einer Arbeitsgruppe mit Vertretungen der Ärzteschaft und von Kantons- beziehungsweise Bundesbehörden erarbeitet. Vonseiten Ärzteschaft haben Delegierte der FMH, der SAMW und der KSG mitgearbeitet. In einer mehrmonatigen Pilotphase wurden die neuen Abläufe für die Datenweitergabe sowie das neue Formular in den Kantonen Thurgau, Waadt und Solothurn auf ihre Praxistauglichkeit getestet und anschliessend leichten Anpassungen unterzogen.
Vorgehen in der Praxis
Liegt für eine Person ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid beziehungsweise eine Landesverweisung vor, erhalten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine E-Mail vom kantonalen Migrationsamt (oder von der Oseara AG oder einem anderen von den Behörden beauftragten Dienstleister) mit dem Namen des oder der Betroffenen und der Aufforderung, das Formular elektronisch auszufüllen. Die Information über die bevorstehende Ausschaffung sollte den Betroffenen allerdings nicht durch die Ärztin oder den Arzt vermittelt werden, sondern durch die mit der Ausschaffung beauftragte Behörde. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gehen nach Erhalt der E-Mail wie folgt vor:
Für behandelnde Ärztinnen und Ärzte kann es belastend sein, für Patientinnen und Patienten, die sie zum Teil jahrelang therapeutisch begleitet haben, das Formular auszufüllen. Die Autorinnen dieses Artikels hoffen jedoch, dass durch die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Ärzteorganisationen mit dem oben beschriebenen Vorgehen ein Weg geschaffen wurde, der gangbar ist. Dieser soll es ermöglichen, zum Schutz aller Beteiligten die Transportfähigkeit zu prüfen – unter Wahrung des Arztgeheimnisses und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.
Ab sofort steht das ab dem 1. Januar 2026 schweizweit zu verwendende Formular unter
folgenden Links in vier Sprachen (D, F, I, E) zur Verfügung
d: samw.ch/wegweisungsvollzug
f: assm.ch/execution-du-renvoi
e: sams.ch/removal
i: auf allen genannten Websites
Beide säz-Artikel (Literaturangaben 2 und 3) sind verfügbar auf samw.ch/wegweisungsvollzug